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Hübl Lagertechnik GmbH – GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 08/2023

  1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und auch für zukünftige Geschäftsfälle. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.

  1. Vertragsabschluss

Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt nur durch unsere schriftliche Annahme oder die Ausführung der Bestellung zustande und gilt ausschließlich zu unseren Geschäftsbedingungen. Alle Vereinbarungen, insbesondere Vertreterzusagen und Zusicherungen von Eigenschaften, sind nur gültig und rechtswirksam, wenn sie schriftlich von unserer Geschäftsleitung bestätigt werden. Bei Wiederverkauf sind unsere Geschäftsbedingungen sinngemäß an den Kunden weiterzugeben. Nicht angeführte Leistungen sind nicht im Leistungsumfang enthalten und müssen, falls nötig oder gewünscht, zusätzlich verrechnet und bezahlt werden. Die in Angeboten, Katalogen und Prospekten enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Tragfähigkeit und Ähnliches sind unverbindlich. Die Vertragsannahme durch uns gilt als rechtzeitig, wenn sie binnen vier Wochen nach Einlangen der Bestellung an den Kunden übermittelt wird. Abweichungen in der Annahmeerklärung gelten als genehmigt, wenn nicht binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme schriftlich widersprochen wird. Konstruktions- und Formänderungen berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt.

  1. Lieferung

Die Lieferfristen beginnen frühestens mit Bestellungsannahme, jedoch nicht vor endgültiger Klärung sämtlicher Details. Falls eine Vorausleistung des Kunden vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist erst nach deren vollständiger Erbringung. Lieferfristen werden ohne Gewähr vereinbart und nach Möglichkeit eingehalten. Sie beginnen von Neuem zu laufen oder können von uns anderweitig festgesetzt werden, wenn auf Wunsch des Bestellers Änderungen vereinbart werden. Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als drei Monate überschritten, so ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhält er geleistete Anzahlungen zinsenfrei zurück. Jegliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Auf Abruf vereinbarte Lieferungen müssen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Bestellungsannahme abgenommen werden, sonst treffen den Kunden die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges. Wir sind zum Vertragsrücktritt auch dann berechtigt, wenn uns nach Bestellungsannahme, jedoch vor Lieferung, wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden bekannt werden, die eine vollständige Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden fraglich erscheinen lassen. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen.

  1. Abnahme, Verzug

Der Besteller ist verpflichtet, bestellte Waren oder Leistungen auch in Teilen abzunehmen. Bleibt der Kunde der Bereitstellungsmeldung mit der Abnahme der Lieferung/Leistung oder der Bezahlung in Verzug, sind wir wahlweise auch berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten und eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr von mindestens 50% des Kaufpreises (bei uns ständig lagernder Ware) oder den vollen Kaufpreis (bei nicht ständig lagernder Ware) oder den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen. Auch die anfallenden Lagerkosten sind mit € 10,-/m² und angefangener Woche zu ersetzen. Diese Stornogebühr können wir auch verlangen, wenn der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt. Hat der Kunde den Kaufgegenstand bereits in seiner Verwahrung, gilt für jeden angefangenen Monat der Besitzdauer ein Mindestentgelt von 1/6 des Kaufpreises als vereinbart, sofern der volle Kaufpreis noch nicht bezahlt wurde, wobei der Gegenstand weiter bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Besitz verbleibt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, so wird nach unserer Wahl A) sofort die gesamte Restschuld fällig und/oder B) bis zur Rückgabe ein Mindestmietentgelt von 1/6 pro Monat des Kaufpreises fällig. Mangels sofortiger Zahlung erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden am Kaufgegenstand und es wird die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes vereinbart. Alle durch Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass dieser für den Gewerbebetrieb unentbehrlich ist.

  1. Preise/Rechnungen

Alle Preise sind freibleibend, ohne Verpackung, zerlegt, ohne Montage, ohne sonstige Nebenkosten und ohne Mehrwertsteuer. Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Besteller (auch bei Pauschalpreisvereinbarung). Rechnungslegung erfolgt per E-Mail. Wird eine Zusendung per Post gefordert, verrechnen wir eine Aufwandspauschale in Höhe von € 7,00.

  1. Zahlungsbedingungen
  • Standardlagerware: sofort ohne Abzug
  • Anlagen/Anfertigungen: 50 % bei Auftragsbestätigung / 30 % bei Lieferbereitschaftsmeldung / Rest nach Fertigstellung.
  • Montage: ohne Abzüge nach Fertigstellung

Zahlungen des Kunden werden bei abweichender Zahlungswidmung zuerst auf aufgelaufene Kosten und Zinsen, dann auf Serviceleistungen und Reparaturen und zuletzt auf Material, von mehreren Positionen auf die jeweils älteste, angerechnet. Rabatte vom maßgeblichen Listenpreis werden stets nur unter der Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Bezahlung gewährt. Wenn der Kunde in Konkurs verfällt oder einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleich anstrebt, verliert er den ihm eingeräumten Rabatt. In all diesen Fällen gilt der Listenpreis der jeweils gültigen Preisliste als Kaufpreis. Gegenverrechnung ist nicht gestattet. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen von 1,5 % pro Monat verrechnet. Vertreter sind zum Inkasso nicht befugt und daher ist die Zahlung an diese nicht schuldbefreiend.

 

  1. Rücknahme Lagerware und extra bestellte Waren

Die Rücknahme von Lagerware ist gegen eine Gebühr (Handling Pauschale) möglich. Jedoch erfolgt keine Rücküberweisung des Geldes. Die Rücknahme von extra bestellten Waren ist ausgeschlossen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtschuld des Kunden vor. Der Wiederverkauf der Ware ist nur gestattet, wenn diese vollständig bezahlt ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich von gerichtlichen oder außergerichtlichen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware zu informieren. Sämtliche Kosten, die zur Abwehr und Beseitigung solcher Zugriffe entstehen, trägt der Kunde.

  1. Gewährleistung

Es wird die Fehlerfreiheit von Neumaterial während der gesetzlichen Dauer ab Gefahrenübergang gewährleistet. Bei Gebrauchtwaren, Reparaturen und Umbauten von fremden oder alten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Ersatz beanstandeter Teile oder Rückabwicklung des beanstandeten Teils. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht. Wir leisten auch Gewähr für eingebaute Teile von Zulieferanten, mit Ausnahme für Ketten, Motoren und Bänder sowie alle gleitenden und Verschleißteile. Hinsichtlich der gewährleistungsfreien Teile werden wir dem Kunden die uns gegen den Hersteller wegen des Mangels zustehenden Ansprüche abtreten. Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden und Ausfalls- und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für natürliche Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Überlastung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund sowie für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen. Ferner haften wir nicht für Verformungsschäden infolge Wärme- oder Kälteeinwirkung. Der Kunde muss die gelieferte Ware sofort bei Ablieferung untersuchen und Mängel (exakt dokumentiert) sofort bei Eingang der Ware uns schriftlich melden. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen. Um Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt haben. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, das beanstandete Material auf seine Kosten an uns unverzüglich zu senden, um die Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können. Bei unberechtigt gemeldeten Mängeln werden unsere Kosten in Rechnung gestellt.

  1. Schadenersatz bzw. Produkthaftpflicht

Die Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Alle Ansprüche des Bestellers oder Dritter auf Ersatz von Schäden sind ausgeschlossen. Für von Kunden beigestellte Zeichnungen haften wir nicht für deren Richtigkeit; es müssen alle Vorschriften beachtet werden und es dürfen nur befugte Fachleute arbeiten.

  1. Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, auch bei frachtfreier Lieferung und Versendung von Teilen mit der Übergabe des Gegenstandes an den Transporteur oder mit der Verladung auf unsere betriebseigenen Transportmittel, bei vereinbarter Selbstabholung mit Bereitschaftsmeldung. Gelieferte Gegenstände sind vom Kunden zu übernehmen, auch wenn sie Mängel aufweisen. Transportmittel und Verpackung werden von uns gewählt.

  1. Technische Beratung

Alle Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen oder technische Beratungen sind unverbindlich. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne und dergleichen bleiben in unserem Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung steht uns ein Ersatz von mindestens € 2.500,- zu. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwürfe sind nur dann unentgeltlich, wenn darüber ein Vertrag zustande kommt und vollständig erfüllt wird.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt Schleißheim als Erfüllungsort und es wird für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben, der Gerichtsstand bei dem für Schleißheim zuständigen Gericht vereinbart. Auf die Geschäftsbeziehungen ist österreichisches Recht anzuwenden.

  1. Montage

Die Montage erfolgt ausschließlich zu unseren beigefügten Montagebedingungen. Es sind immer die Waren vor Eintreffen der Monteure abzuladen und direkt an den Montageort zu bringen. Die für die Montage erforderlichen Hilfsmittel (wie z.B. Stapler und Bedienungspersonal) sind kostenlos bereitzustellen.

  1. Verpackung

Die Verpackung ist nicht entpflichtet und wird generell nicht zurückgenommen. Tauschpaletten werden bei nicht sofortigem Tausch in Rechnung gestellt. Bei späterer Retourgabe wird ein Mehrkostenbeitrag von € 15,- in Rechnung gestellt.

  1. Unwirksamkeit

Einzelne unwirksame Vertragsklauseln führen (ganz oder teilweise) nicht zur Gesamtnichtigkeit der Vertragsklauseln.

  1. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

  1. Oberflächen

Alle Teile sind für den Innenraum vorgesehen. Bei pulverbeschichteten Teilen ist elektrostatisch bedingt die Farbverteilung unterschiedlich; bei verzinkten Teilen ist die optische Oberfläche systembedingt heller oder dunkler oder weißes Zinkoxid möglich.

  1. Tragkraftschilder

Diese sind vom Kunden zu erstellen und anzubringen. Wir bieten die Erstellung gerne extra an.

  1. Zutrittsrecht

Dieses ist uns und unseren Prüforganen jederzeit zu gewähren.